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Allgemeine Geschäftsbedingungen der MOOSREINER GbR


1.      Geltung, Zustandekommen von Verträgen

1.1   Der Verkauf und die Lieferung von Hardwareprodukten und die Lizenzierung und Lieferung von Softwareprodukten erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2   Schriftliche Angebote von MOOSREINER sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde. Im übrigen sind Preislisten und andere Werbeunterlagen von MOOSREINER freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen MOOSREINER-Angebotes oder sonst mit Auftragsbestätigung durch MOOSREINER zustande, welche in diesem Fall den Umfang der von MOOSREINER übernommenen Pflichten bestimmt.

2.      Preise

2.1   Die Preise und Lizenzgebühren ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen MOOSREINER-Angebotes aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der im Zeitpunkt der Auftragsannahme durch MOOSREINER gültigen MOOSREINER-Preis- und Produktliste, welche jederzeit geändert werden kann.

2.2   Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer und etwaiger anderer gesetzlicher Abgaben in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe. Installationskosten sind nur inbegriffen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

3.    Zahlungsbedingungen

3.1   Zahlungen sind wie folgt ohne Abzug fällig:

a)         Bei einem Gesamtpreis - ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer - unter 50.000 € innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsstellung;

b)         In allen übrigen Fällen 40% des Gesamtpreises nach Erhalt der Auftragsbestätigung durch MOOSREINER und entsprechender Anzahlungsrechnung, 50% des Gesamtpreises nach Lieferung und entsprechender Lieferungsrechnung, den Restbetrag innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Stellung der Schlußrechnung.

3.2   Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3.3    Überschreitet der Kunde die eingeräumten Zahlungsfristen, so werden, ohne daß es einer vorherigen Mahnung bedarf, ab Eintritt der Fälligkeit Zinsen in Höhe von 2% p. a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank auf den Kaufpreis geschuldet, es sei denn, der Kunde weist nach, daß MOOSREINER ein wesentlich geringerer Zinsschaden entstanden ist.

3.4    MOOSREINER ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, daß sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß wesentlich verschlechtert haben, insbesondere wenn der Kunde fällige Forderungen von MOOSREINER nicht ausgleicht, und deshalb die Zahlungsansprüche von MOOSREINER gefährdet erscheinen. MOOSREINER kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder Vorverträgen vom Kunden bar bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt werden. Kommt der Kunde innerhalb angemessener Frist diesem Verlangen von MOOSREINER nicht nach, ist MOOSREINER unbeschadet ihrer sonstigen Rechte  berechtigt, über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß der MOOSREINER entstandene Schaden wesentlich geringer ist.

4.      Lieferung

4.1    Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung durch MOOSREINER an die Lieferadresse oder mit der Abholung durch den Kunden oder einen von ihm Beauftragten ab Werk auf  den Kunden über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht des Kunden. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist MOOSREINER berechtigt, Zahlung gemäß Abschnitt 5 zu verlangen.

4.2   Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.

4.3    Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von MOOSREINER enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Lieferfristen hat der Kunde MOOSREINER zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, die Leistungen nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Bei fruchtlosem Verstreichen dieser Nachfrist kann der Kunde unter Ausschluß sonstiger Ansprüche - vorbehaltlich etwaiger Rechte gemäß Abschnitt 16 - vom Vertrag zurücktreten.

4.4    Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für MOOSREINER angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von MOOSREINER nicht zu vertretender Hindernisse, soweit solche Hindernisse - wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen etc. - auf die Lieferung oder Leistung von MOOSREINER von erheblichem Einfluß sind. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird MOOSREINER endgültig von ihrer Leistungspflicht frei.

5.    Lieferverschiebung

Eine vom Kunden beantragte Verschiebung des Liefertermins kommt nur mit ausdrücklicher Zustimmung von MOOSREINER in Betracht. Für den Fall der Zustimmung hat der Kunde die MOOSREINER durch die Verschiebung entstehenden Kosten zu ersetzen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden über die gewünschte Lieferverschiebung innerhalb von dreißig (30) Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin, wird mindestens eine einmalige Gebühr von 5 % auf den Listenpreis des Liefergegenstandes in Rechnung gestellt.

6.      Stornierung

6.1    Nimmt der Kunde die Hardware zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er MOOSREINER den vollen Schaden zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 20% des zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreises als pauschalierter Schadenersatz berechnet.

6.2    Nimmt der Kunde eine Sonderentwicklung (Hard- oder Software) zum Teil oder insgesamt nicht ab, hat er MOOSREINER den vollen Schaden (bis zum Stornozeitpunkt aufgewendete Leistungen, Dispositionsaufwand, entgangener Gewinn) zu ersetzen. Mindestens werden jedoch 30 % des Auftragswertes als pauschalierter Schadensersatz berechnet.

7.      Installation

7.1    MOOSREINER installiert den Liefergegenstand betriebsbereit beim Kunden innerhalb Europas, sofern die Installation vereinbarungsgemäß im Preis inbegriffen oder vom Kunden gesondert in Auftrag gegeben worden ist.

7.2    Die Installation durch MOOSREINER setzt voraus, daß

- der Kunde einen geeigneten Standort entsprechend den Installationsanweisungen von MOOSREINER bereitstellt und ausrüstet;

- der Kunde den Haustransport an den Aufstellungsort auf seine Kosten besorgt;

- das Auspacken und Aufstellen nur unter Anweisung von MOOSREINER erfolgt;

- der Liefergegenstand beim Kunden vor der Installation nicht verändert, unsachgemäß behandelt oder außergewöhnlichen Belastungen ausgesetzt worden ist.

7.3   Die Betriebsbereitschaft des installierten Liefergegenstandes wird durch eine erfolgreiche Funktionsprüfung mit den von MOOSREINER ausgearbeiteten Testverfahren und Testprogrammen nachgewiesen und vom Kunden durch Gegenzeichnung des Abnahmescheins anerkannt. Unterzeichnet der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreicher Funktionsprüfung nicht, gilt die Betriebsbereitschaft gleichwohl mit dem Datum der Funktionsprüfung als anerkannt, wenn der Kunde sich, obwohl MOOSREINER ihm unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat, auch innerhalb der Nachfrist nicht erklärt.

7.4    Kann die von MOOSREINER geschuldete Installation aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nach erfolgter Lieferung nicht durchgeführt werden,  gilt die Betriebsbereitschaft mit Zeitpunkt der Lieferung als anerkannt, wenn der Kunde, obwohl ihm MOOSREINER unter Hinweis auf die Folgen des Fristablaufes eine Frist von 45 Tagen gesetzt hat, innerhalb dieser Frist die Installation nicht ermöglicht.

7.5    MOOSREINER übernimmt keine Verpflichtung, den Liefergegenstand an Geräte des Kunden von anderen Herstellern anzuschließen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

8.    Eigentumsvorbehalt

8.1    Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich MOOSREINER das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: "Vorbehaltsware") vor.

8.2    Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen und umbilden. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für MOOSREINER, welche einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht.

8.3    Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von MOOSREINER stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in 7.1 genannten Ansprüche zur Sicherheit an MOOSREINER ab, welche diese Abtretung annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein Miteigentumsanteil von MOOSREINER, sind die Forderungen jeweils in Höhe des Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Auf Verlangen von MOOSREINER wird der Kunde unverzüglich MOOSREINER Namen und Anschrift der betreffenden Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitteilen. MOOSREINER darf zur Sicherheit ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen. Eine Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist nicht erlaubt.

8.4    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von MOOSREINER hinweisen und MOOSREINER unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter.

8.5    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden  - insbesondere Zahlungsverzug - oder wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zahlungseinstellung erwarten lassen, kann MOOSREINER die Berechtigung des Kunden zur Weiterveräußerung, zum Einzug von Forderungen und zur Be- und Verarbeitung bzw. Verbindung von Vorbehaltsware widerrufen und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurücknehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte verlangen. Diese Rechte von MOOSREINER bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen bereits verjährt sind. Die Rücknahme oder Pfändung von Vorbehaltsware durch MOOSREINER gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. MOOSREINER ist berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen gegen den Kunden aus deren Erlös zu befriedigen.

8.6    Auf Verlangen des Kunden wird MOOSREINER Sicherheiten insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 10% übersteigt.

8.7    Sofern MOOSREINER zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts berechtigt ist, gewährt der Kunde MOOSREINER zum Zwecke der Abholung der Vorbehaltsware zu geschäftsüblichen Zeiten unwiderruflich und uneingeschränkt Zugang zu seinen Geschäftsräumen bzw. seinem Betriebsgelände.

9.    Gewährleistung für Hardwareprodukte

9.1    MOOSREINER leistet Gewähr, daß gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängel sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware erheblich mindern, sowie etwa ausdrücklich von MOOSREINER zugesicherte Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt MOOSREINER nicht. Von MOOSREINER herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von MOOSREINER schriftlich bestätigt worden.

9.2    Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von MOOSREINER kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Falls MOOSREINER Mängel auch innerhalb einer angemessenen schriftlich gesetzten Nachfrist  nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder Rückgängigmachung des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

9.3    Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab erfolgter Installation (Betriebsbereitschaft gemäß Abschnitt 7.3 bzw. 7.4), sofern diese von MOOSREINER übernommen ist, sonst ab Lieferung.

9.4    Die Gewährleistungsarbeiten werden nach Wahl von MOOSREINER entweder beim Kunden oder in einer MOOSREINER-Geschäftsstelle durchgeführt. Die Gewährleistungsarbeiten beim Kauf von Systembaugruppen werden nur in den MOOSREINER-Geschäftsstellen durchgeführt. Die Arbeiten beim Kunden werden nach Zeitaufwand berechnet.

9.5    Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.

9.6    Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen.

9.7    Wird ein System des Kunden nicht von MOOSREINER installiert, hat der Kunde im Gewährleistungsfall die ordnungsgemäße Installation nachzuweisen.

9.8    Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen von MOOSREINER entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn ohne schriftliche Zustimmung von MOOSREINER technische Originalkennzeichen geändert oder beseitigt werden oder der Aufstellungsort verändert wird.

9.9    Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung und Reparatur zu den jeweils gültigen MOOSREINER-Kundendienstpreisen und Bedingungen berechnet.

10.    Softwarelizenz

10.1   Der Kunde darf MOOSREINER-Softwareprodukte einschließlich Dokumentation nur aufgrund einer von MOOSREINER erteilten Softwarelizenz nutzen. Ein Softwarelizenzvertrag kommt zustande, indem MOOSREINER die Bestellung des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz schriftlich annimmt.

10.2   Eine von MOOSREINER gewährte Softwarelizenz ist persönlich und nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung von MOOSREINER übertragbar und berechtigt nicht zur Gewährung von Unterlizenzen.

Die lizenzierte Software darf nur auf der Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betrieben werden, deren Seriennummer im von MOOSREINER ausgestellten Lizenz-Zertifikat oder

im Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz oder in dem vom Kunden ausgefüllten Lizenz-Registrierschein angegeben ist ("Lizenzierte Anlage"); ist die Seriennummer ausnahmsweise nicht in vorstehender Weise dokumentiert, gilt die Zentraleinheit oder Systemkonfiguration als lizenzierte Anlage, auf der die lizenzierte Software zuerst betrieben worden ist.

Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zur Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Ausnahmsweise darf der Kunde vorübergehend die Software auf einer anderen Zentraleinheit oder Systemkonfiguration betreiben, wenn der Betrieb der Software auf der lizenzierten Anlage infolge eines Gerätedefekts unmöglich ist.

Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger aus technischen Gründen Software enthält, die dem Kunden gewährte Lizenz nicht umfaßt, darf die Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz genutzt werden. Die Software kann technische Vorkehrungen enthalten, um den Zugang zu solcher nicht lizenzierter Software zu verhindern.

10.3   Der Kunde darf lizenzierte Software ausschließlich für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und nur in maschinenlesbarer Form verändern bzw. mit anderer Software verbinden. Auch als Bestandteil solcher Adaptionen bleibt die lizenzierte Software diesen Bedingungen unterworfen.

10.4   Der Kunde wird auf allen vollständigen oder teilweisen Kopien, Adaptionen oder Übermittlungen der Software den MOOSREINER-Copyright-Vermerk und alle sonstigen Hinweise auf gewerbliche Schutzrechte von MOOSREINER in gleicher Weise anbringen, wie sie auf der Originalversion der lizenzierten Software enthalten sind.

10.5   Der Kunde ist verpflichtet, ihm ausgehändigte Softwarelizenzscheine innerhalb von dreißig (30) Tagen ausgefüllt an MOOSREINER zurückzuleiten. Er hat ferner Aufzeichnungen zu führen, die die lizenzierte Software einschließlich der jeweiligen Version, die Seriennummer der lizenzierten Anlage, den Ort, an dem sich die lizenzierte Software befindet, und die Anzahl der erstellten Kopien enthalten. Auf Anforderung wird der Kunde diese Aufzeichnungen MOOSREINER vorlegen.

10.6   Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software an Dritte weitergeben, auch nicht dergestalt, daß die eigene Anlage Dritten zur Verfügung gestellt oder fremde Daten für Dritte verarbeitet bzw. gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte des Kunden sowie Dritte, die durch Unterzeichnung mit MOOSREINER die Bestimmungen des Softwarelizenz-Vertrages mit dem Kunden als für sich verbindlich anerkannt haben, und deren Angestellte und Beauftragte in dem zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechts erforderlichen Umfang.

10.7   Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Der Kunde darf  keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software bzw. von Hardware- oder Firmware-Implementierungen der Software zu erlangen.

10.8   Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von MOOSREINER nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung durch MOOSREINER fällige Zahlungen nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch MOOSREINER oder den Kunden bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich hiervon angefertigter Kopien.

10.9   Bei Beendigung des Softwarelizenzvertrages hat der Kunde MOOSREINER die Lizenzzertifikate zurückzugeben, sämtliche Kopien aller ihm überlassenen Versionen der Software, auch soweit sie Bestandteile von Adaptionen sind, zu zerstören, und dies MOOSREINER schriftlich zu bestätigen.

10.10 Eine von MOOSREINER erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der jeweils lizenzierten Version.

10.11 Sofern MOOSREINER einen Antrag des Kunden auf Erteilung einer Softwarelizenz ohne Datenträger schriftlich annimmt, erhält der Kunde hiermit das Recht, eine an ihn für eine andere lizenzierte Anlage bereits lizenzierte und ihm überlassene Version der Software zum Zwecke des Betriebs auf der in dem vorgenannten Antrag angegebenen lizenzierten Anlage zu kopieren, zu übermitteln und einzusetzen.

10.12 Quellcodes, die von MOOSREINER zur Lizenzierung freigegeben sind, können dem Kunden nur aufgrund eines gesondert abzuschließenden Quellcode-Software-Lizenzvertrages zur Verfügung gestellt werden.

11.    Fremdsoftware

Softwareprodukte von Drittfirmen, die MOOSREINER anbietet, werden von MOOSREINER auf der Basis und zu den Bedingungen eines zwischen der Drittfirma und dem Kunden gesondert abzuschließen Software-Lizenzvertrages überlassen.

12.    Gewährleistung für Softwareprodukte

12.1   MOOSREINER gewährleistet, daß lizenzierte Softwareprodukte von MOOSREINER die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in der zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Software-Produktbeschreibung bzw. des Pflichtenheftes für die betreffenden Softwareprodukte enthalten sind.

Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von MOOSREINER bestätigt worden.

12.2   Für den Fall, daß bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale nicht erfüllt werden, erfolgt nach Wahl von MOOSREINER Nachbesserung, ggf. in Form der Lieferung einer neuen Version der Software, oder Rücknahme der Software gegen Erstattung bereits geleisteter Lizenzgebühren.

12.3   Für Fremdsoftware leistet MOOSREINER keine Gewähr.

12.4   Kein Gewährleistungsanspruch besteht (i) für nicht von MOOSREINER gelieferte bzw. nicht in Einklang mit Abschnitt 9 erstellte Softwarekopien oder (ii) für Software, die auf einem Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardware­Konfiguration und Softwareausstattung aufweist.

12.5   Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abschnitts 9.3 bis 9.9 entsprechend.

13.    Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter

13.1   Im Falle der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes wird MOOSREINER unter Ausschluß weitergehender Ansprüche nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten das betreffende Produkt oder die Dokumentation derart abändern oder austauschen, daß keine gewerblichen Schutzrechte Dritter mehr verletzt werden und dennoch die vereinbarten Spezifikationen weiterhin eingehalten werden, oder dem Kunden durch Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem Schutzrechtsinhaber das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder das Produkt oder die Dokumentation unter Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises bzw. der Lizenzgebühr abzüglich einer angemessenen Benutzungsgebühr für die Zeit, in der sich das betreffende Produkt beim Kunden befand, zurücknehmen.

13.2   MOOSREINER haftet nicht für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, wenn diese auf der Verwendung eines MOOSREINER-Produkts in Verbindung mit nicht von MOOSREINER gelieferten Produkten oder auf der Änderung eines MOOSREINER-Produkts beruht, die nicht von MOOSREINER autorisiert war. MOOSREINER haftet ferner nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus einer für das betreffende MOOSREINER-Produkt nicht vorgesehenen Verwendung resultieren.

13.3   Über die in den vorstehenden Unterabschnitten genannten Ansprüche hinaus stehen dem Kunden im Falle der Geltendmachung von Verletzungen gewerblicher Schutzrechte durch Dritte - vorbehaltlich etwaiger Ansprüche gemäß Abschnitt 16 - keine weiteren Ansprüche zu.

14.    Schutzrechte

Mit dem Kauf oder dem Erwerb einer Lizenz für MOOSREINER-Produkte erhält der Kunde nicht das Recht, MOOSREINER-Produkte, -Protokolle oder -Systemarchitekturen mit einem anderen Produkt zu kombinieren oder zu verbinden, sofern hierdurch ein Patent oder eine Patentanmeldung von MOOSREINER verletzt wird, es sei denn (i) MOOSREINER hat dem Kunden für das andere Produkt eine ausdrückliche Lizenz erteilt oder (ii) das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch MOOSREINER vertrieben oder (iii) das andere Produkt wird direkt oder indirekt durch einen Lizenznehmer von MOOSREINER vertrieben, dessen Lizenz das Recht zum Wiederverkauf und/oder zur Vergabe von Unterlizenzen umfaßt.


15.    Export/Reexport

15.1   Alle Lieferungen und sonstigen Leistungen von MOOSREINER erfolgen vorbehaltlich der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft (Eschborn) und durch das US-amerikanische Handelsministerium (Department of Commerce).

15.2   Unabhängig davon, ob der Kunde MOOSREINER über den endgültigen Bestimmungsort der von MOOSREINER gelieferten Produkte und/oder technischen Daten (Software und technische Informationen jeglicher Art) unterrichtet, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die gegebenenfalls notwendigen Genehmigungen einzuholen, bevor er solche Produkte, technische Daten bzw. Systeme, die solche Produkte oder technischen Daten enthalten, aus dem Land, in welches die Produkte nach diesem Vertrag geliefert werden, exportiert.

16.    Test- und Wartungsmittel

16.1        Diagnosesoftware, Dokumentation, Geräte und andere Materialien, die von MOOSREINER zum Zwecke der Installation, Durchführung von Gewährleistungsarbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen benötigt werden, können zusammen mit MOOSREINER-Produkten geliefert werden und werden auf Wunsch von MOOSREINER beim Kunden aufbewahrt; sie bleiben jedoch ausschließlich Eigentum von MOOSREINER.

16.2   Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf die genannten Test- und Wartungsmittel nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von MOOSREINER benutzen oder Dritten zugänglich machen.

17.    Haftungsbeschränkung

17.1   Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund - einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Nachbesserungspflichten und unerlaubter Handlung ist MOOSREINER nur verpfIichtet, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von MOOSREINER oder auf das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zurückzuführen ist.

17.2   Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind etwaige Schadenersatzansprüche gemäß Abschnitt 17.1 wie folgt eingeschränkt.

- Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, sofern die Haftung nicht durch Vorsatz oder das Fehlen einer zusicherten Eigenschaft begründet wird.

- Jede Haftung ist auf solche Schaden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß nach den MOOSREINER damals bekannten Umständen vernünftigerweise zu rechnen war.

- Für den Verlust von Daten haftet MOOSREINER nur, soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit gewährleistet, daß diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

- Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ablauf eines Jahres ab der Auslieferung oder Durchführung der mangelhaften Leistung.

17.3   Soweit Schadenersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfaßt dieser Ausschluß bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von MOOSREINER.

18.    Produktänderung

MOOSREINER behält sich Produktänderungen vor, die die Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

19.    Verschiedenes

19.1   Aufgrund dieser Bedingungen gelieferte MOOSREINER-Produkte dürfen nicht in Kernkraftwerken, anderen atomaren Anwendungsbereichen, im öffentlichen oder im Flugverkehr eingesetzt werden. Für diese Anwendungsbereiche liefert MOOSREINER nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen.

19.2   Die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Kaufpreis- bzw. Lizenzgebühransprüchen.

19.3   Falls der Kunde MOOSREINER-Produkte an Dritte weitergibt, wird er hierüber Buch führen und MOOSREINER auf Verlangen Auskunft erteilen, um es MOOSREINER zu ermöglichen, bei gegebenem Anlaß dem Empfänger wichtige Informationen über die Produktsicherheit mitzuteilen.

19.4        Produktbeschreibungen und die Bestimmungen der MOOSREINER-Preisliste, die sich auf die Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die Gegenstand des Vertrages sind, gelten als Bestandteil dieser Geschäftsbedingungen und werden dem Kunden auf Verlangen zugeleitet.

19.5   Dieser Vertrag ersetzt alle etwaigen früheren Vereinbarungen zwischen den Parteien über denselben Gegenstand. Ergänzungen und Abänderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

19.6   Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht.

19.7   Die Nichtausübung eines Rechts durch MOOSREINER gemäß diesen Bestimmungen bedeutet keinen Verzicht auf die künftige Geltendmachung dieses Rechts.

19.8   Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.

19.9   Soweit der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand München vereinbart. MOOSREINER bleibt jedoch zur Erhebung einer Klage oder der Einleitung sonstiger gerichtlicher Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand bzw. Sitz des Kunden berechtigt.

19.10 Fällt der Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit dies für den Zweck des Vertrages erforderlich ist.


© MOOSREINER 2003